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Neue Regeln für Managergehälter

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Neue Regeln für Managergehälter

Vergütung muss angemessen sein

 
Bereits nach bisher geltendem Recht dürfen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht unangemessen hoch bezahlt werden. Das Gesetz beschreibt nun genauer, wonach sich die Angemessenheit der Vergütung richten muss. Kriterien sind dabei unter anderem die Leistung des Einzelnen und die Üblichkeit, beispielsweise innerhalb der Branche oder innerhalb des Unternehmens.
 
Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, ist es Aufgabe des Aufsichtsrats, die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich herabzusetzen.
 
Außerdem wird die Verantwortung des Aufsichtsrats für eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder klargestellt: Die Aufsichtsratsmitglieder haften persönlich auf Schadensersatz, wenn sie eine unangemessene Vergütung beschließen.
 

Langfristige Anreize für Bonuszahlungen

 
Die Neuregelungen sollen eine Unternehmensführung stärken, die auf Langfristigkeit ausgerichtet ist. Das ist besonders bei Aktienbezugsrechte und Bonuszahlungen wichtig. Sie machen bei Top-Managern oft einen großen Teil des Gesamteinkommens aus.
 
Hier müssen die Aufsichtsräte stärker als bisher darauf achten, dass Vorstandsmitglieder nicht nur für kurzfristige Erfolge belohnt werden. So soll es für Bonuszahlungen nicht mehr nur auf einen einzigen Stichtag wie zum Beispiel das Jahresende ankommen. Der Aufsichtsrat soll dafür sorgen, dass auch spätere Entwicklungen berücksichtigt werden.
 
Verkauft beispielsweise ein Unternehmen einen Geschäftszweig, so bedeutet das kurzfristig höhere Einnahmen und damit einen hohen Gewinn. Leidet das Unternehmen aber in den Jahren danach unter dem Verkauf, so sollen die Vorstandsmitglieder nicht nur für den kurzfristigen Gewinnanstieg belohnt werden.
 

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich

 
Der Aufsichtsrat ist dafür verantwortlich, dass die Bezüge der Vorstandsmitglieder angemessen festgesetzt werden. Deswegen soll er in Zukunft auch immer selbst darüber beschließen müssen. Anders als bisher darf er die Entscheidung nicht mehr allein in Untergremien verlagern.
 
Das steigert die Transparenz. Zugleich verdeutlicht es, wer in der Pflicht ist, wenn es um Entscheidungen zur Vergütung der Top-Manager geht: der gesamte Aufsichtsrat.
 

Aktienbezugsrechte neu geregelt

 
Langfristiges Denken soll auch eine weitere Neuerung fördern: Geschäftsführung oder Beschäftigte eines Unternehmens erhalten zum Teil besondere Rechte zum Erwerb von Aktien an ihren Unternehmen, so genannte Aktienoptionen.
 
Diese Aktienoptionen dürfen sie zukünftig erst nach frühestens vier Jahren ausüben. Das heißt: Sie können über die Aktien erst nach vier Jahren verfügen und sie verkaufen, um damit Gewinn zu machen. Bisher gilt hier eine Mindestfrist von zwei Jahren.
 
Das steigert das Interesse an einer eher langfristigen Kursentwicklung und damit am dauerhaften Unternehmenswohl.
 

 

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03.11.2009, 08:46 von Michelmann | 1154 Aufrufe
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