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Der Geschäftsführer muss Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die er nach Eintritt der Insolvenzreife abgeführt hat, dem Insolvenzverwalter erstatten (§ 64 GmbHG). Strafrechtliche Konsequenzen gibt es dagegen nicht. Entsprechende Folgen drohen dem Geschäftsführer nur dann, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält. In der wirtschaftlichen Krise der GmbH muss der Geschäftsführer sofort handeln. Dazu muss er entweder den Steuerberater mit der Aufstellung eines Überschuldungsstatus beauftragen. Oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. U. U. muss er sofort die Lohnzahlungen kürzen. Nur so kann der Geschäftsführer sicherstellen, dass er nicht für Sozialbeiträge bzw. Rückforderungen des Insolvenzverwalters persönlich in die Haftung genommen wird. (BGH, Urteil vom 8.6.2009, II ZR 147/08)
29.07.2009, 10:49 von Michelmann |
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